§ 24 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Allgemeines über Verkehrswege

§ 24 AAV. (1weggefallen) Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume, Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden könnenseit 01.01.1999 weggefallen. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere Oberfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.

(2) Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.

(3) Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.

(4) Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.

(5) Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist § 21 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.

(6) Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite der Verkehrswege nicht verringert ist.

(7) Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch mindestens je 0,50 m frei bleiben.

(8) Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen, auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen, wie Abschrankungen oder Lichtsignale, getroffen sein.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Allgemeines über Verkehrswege

§ 24 AAV. (1weggefallen) Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß der im Betrieb übliche Verkehr sicher erfolgen kann und die Betriebsräume, Betriebsgebäude und das Betriebsgelände von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden könnenseit 01.01.1999 weggefallen. Verkehrswege dürfen keine Stolperstellen aufweisen. Verkehrswege müssen eine gleitsichere Oberfläche oder einen gleitsicheren Belag haben.

(2) Laufstege, Podeste, Plattformen, Rampen und ähnliche Verkehrswege müssen genügend tragfähig und sicher befestigt sein. Sofern Verkehrswege 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen sie, mit Ausnahme von Laderampen und Ladeplattformen, durch Geländer oder durch Brüstungen, wenn sie mehr als 2 m über dem Fuß- oder Erdboden liegen auch durch Fußleisten gegen Abstürzen von Personen, Gegenständen und Material gesichert sein. Geländer, Brüstungen und Fußleisten müssen dem § 18 Abs. 2 entsprechen.

(3) Unter Verwendung von Gitterrosten oder durchbrochenem Material hergestellte Verkehrswege dürfen Öffnungen nur in einem solchen Ausmaß aufweisen, daß ein Durchfallen von Werkzeugen oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte, nicht möglich ist. Wenn sich auf Verkehrswegen nach Abs. 2 Staub in größerer Menge absetzen kann, müssen diese Verkehrswege aus Gitterrosten oder aus durchbrochenem Material hergestellt sein.

(4) Verkehrswege müssen insbesondere unter Bedachtnahme auf die im § 21 Abs. 2 angeführten Umstände und auf die örtlichen Verhältnisse in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist. Die Beleuchtung muß den Anforderungen des § 9 Abs. 2 entsprechen; sie muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux aufweisen.

(5) Verkehrswege ohne natürliche Belichtung, die zu Arbeitsräumen führen, müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein; auf die Notbeleuchtung aller anderen Verkehrswege ist § 21 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Die Notbeleuchtung muß eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux aufweisen. Sofern die Notbeleuchtung nicht ständig in Betrieb ist, muß sie sich bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung innerhalb von 15 Sekunden selbsttätig einschalten.

(6) Auf Stiegen und Gängen dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen vorgenommen werden. Auf sonstigen Verkehrswegen dürfen die durch die Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren vorübergehend notwendigen Lagerungen nur dann vorgenommen werden, wenn die geforderte Mindestbreite der Verkehrswege nicht verringert ist.

(7) Verkehrswege, die mit Fahrzeugen befahren werden, müssen so breit sein, daß auf beiden Seiten des Fahrzeugprofils, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, bis zu einer Höhe von 2 m noch mindestens je 0,50 m frei bleiben.

(8) Bei Ausgängen, Ausfahrten, Durchgängen und Durchfahrten, die auf Verkehrsflächen führen, auf denen Fahrzeuge in einem Abstand von weniger als 1 m vorbeifahren müssen, muß auf den Querverkehr deutlich sichtbar hingewiesen sein; bei besonders unübersichtlichen Stellen müssen Maßnahmen, wie Abschrankungen oder Lichtsignale, getroffen sein.

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