§ 33 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch

Kraftübertragungseinrichtungen

§ 33 AAV. (1weggefallen) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder verdeckt seinseit 01.11.2002 weggefallen. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 32 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.

(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.

(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 32 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht sein, daß diese nicht erreicht werden kann.

(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.

(5) Schutzvorrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 32 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.

(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.

(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen sind.

(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(10) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch

Kraftübertragungseinrichtungen

§ 33 AAV. (1weggefallen) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder verdeckt seinseit 01.11.2002 weggefallen. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 32 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.

(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.

(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 32 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht sein, daß diese nicht erreicht werden kann.

(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.

(5) Schutzvorrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 32 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.

(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.

(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen sind.

(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(10) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.

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