§ 40 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2002 bis 31.12.9999
Feuerungsanlagen

§ 40 AAV. (1weggefallen) Feuerungsanlagen von Betriebseinrichtungen, wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizungsanlagen, müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden sindseit 01.11.2002 weggefallen. Die Brennstoffzufuhr muß bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Abbrennstreifen, gesperrt werden.

(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, daß beim Ansprechen der Sicherungen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, daß sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.

(5) Feuerungsanlagen nach Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Stand vor dem 31.10.2002

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.10.2002
Feuerungsanlagen

§ 40 AAV. (1weggefallen) Feuerungsanlagen von Betriebseinrichtungen, wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizungsanlagen, müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden sindseit 01.11.2002 weggefallen. Die Brennstoffzufuhr muß bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Abbrennstreifen, gesperrt werden.

(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, daß beim Ansprechen der Sicherungen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, daß sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.

(5) Feuerungsanlagen nach Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

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