§ 56 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch

§ 56 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art des Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung von Arbeitsräumen, in denen geraucht wird, eine räumliche Trennung der Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern oder örtlich angeordnete Rauchverbote.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch

§ 56 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art des Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung von Arbeitsräumen, in denen geraucht wird, eine räumliche Trennung der Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern oder örtlich angeordnete Rauchverbote.

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