§ 85 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Aborte

§ 85 AAV. (1weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen verteilt sein.

(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.

(4) Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende Pißanlagen eingerichtet sein, deren Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen. Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens ein Pißstand vorhanden sein.

(5) In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden können.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Aborte

§ 85 AAV. (1weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern mindestens fünf Arbeitnehmer dem anderen Geschlecht angehören als die übrigen Arbeitnehmer. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht. Abortanlagen müssen der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen verteilt sein.

(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen; sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.

(4) Bei den für Männer bestimmten Abortanlagen müssen auch den sanitären Anforderungen entsprechende Pißanlagen eingerichtet sein, deren Wände und Rinnen oder Muscheln aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein müssen. Für je 15 männliche Arbeitnehmer muß mindestens ein Pißstand vorhanden sein.

(5) In Betrieben mit Kundenverkehr ist dafür Sorge zu tragen, daß Abortanlagen für Arbeitnehmer nicht von Kunden benützt werden können.

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