§ 89 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
X§ 89 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. ABSCHNITT

Instandhaltung, Prüfung, Reinigung

Instandhaltung

§ 89. Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
X§ 89 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. ABSCHNITT

Instandhaltung, Prüfung, Reinigung

Instandhaltung

§ 89. Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten, Verkehrswege im Betriebsgelände und sonstige, für betriebliche Zwecke benützte Teile desselben, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, Wohnräume und Unterkünfte sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

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