§ 94 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
III. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DES ARBEITNEHMERSCHUTZES IN DEN BETRIEBEN

Besondere Pflichten der Arbeitgeber

§ 94 AAV. (1weggefallen) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des IIseit 01.01.1995 weggefallen. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den auf Grund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen wird. Davon abweichende Anordnungen sind in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in einen den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.

(3) Der Arbeitgeber darf Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen oder beim Führen von Kranen, im Betrieb nicht dulden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
III. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DES ARBEITNEHMERSCHUTZES IN DEN BETRIEBEN

Besondere Pflichten der Arbeitgeber

§ 94 AAV. (1weggefallen) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des IIseit 01.01.1995 weggefallen. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den auf Grund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen wird. Davon abweichende Anordnungen sind in Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel sowie Gegenstände der Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer in einen den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten; dies gilt sinngemäß für Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen.

(3) Der Arbeitgeber darf Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden, wie beim Lenken von Fahrzeugen oder beim Führen von Kranen, im Betrieb nicht dulden.

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