§ 95 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer

§ 95 AAV. (1weggefallen) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch das IIseit 01.01.1995 weggefallen. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.

(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb auf Grund des II. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen noch, ausgenommen in den Fällen der §§ 58 Abs. 10 bis 12 sowie 91 Abs. 3, abnehmen oder unwirksam machen; sie dürfen ferner die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.

(4) Den Arbeitnehmern ist es verboten, sich an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln zu betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.

(5) In der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie bewegter Maschinenwerkzeuge und Werkstücke beschäftigten Arbeitnehmern ist das Tragen von frei hängenden Kleidern, Schleifen, Bändern, lose hängenden Haaren u. dgl. untersagt. In den Fällen des ersten Satzes sowie bei Transportarbeiten und Arbeiten im Bereich von elektrischen Anlagen dürfen Fingerringe nicht getragen werden. Bei der Arbeit ist geeignetes Schuhwerk zu tragen. Das An- und Auskleiden sowie das Aufbewahren von Kleidungsstücken in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, von bewegten Maschinenwerkzeugen und Werkstücken sowie von elektrischen Anlagen ist untersagt.

(6) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen den Betrieb nicht betreten. Der Genuß alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer

§ 95 AAV. (1weggefallen) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch das IIseit 01.01.1995 weggefallen. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten bzw. die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.

(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb auf Grund des II. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.

(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen noch, ausgenommen in den Fällen der §§ 58 Abs. 10 bis 12 sowie 91 Abs. 3, abnehmen oder unwirksam machen; sie dürfen ferner die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.

(4) Den Arbeitnehmern ist es verboten, sich an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln zu betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.

(5) In der Nähe bewegter Teile von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie bewegter Maschinenwerkzeuge und Werkstücke beschäftigten Arbeitnehmern ist das Tragen von frei hängenden Kleidern, Schleifen, Bändern, lose hängenden Haaren u. dgl. untersagt. In den Fällen des ersten Satzes sowie bei Transportarbeiten und Arbeiten im Bereich von elektrischen Anlagen dürfen Fingerringe nicht getragen werden. Bei der Arbeit ist geeignetes Schuhwerk zu tragen. Das An- und Auskleiden sowie das Aufbewahren von Kleidungsstücken in unmittelbarer Nähe von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, von bewegten Maschinenwerkzeugen und Werkstücken sowie von elektrischen Anlagen ist untersagt.

(6) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen den Betrieb nicht betreten. Der Genuß alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere im Betrieb Beschäftigte gefährden.

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