§ 96 AAV (weggefallen)

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
IV§ 96 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. HAUPTSTÜCK

BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

Weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1984 bis 31.12.1994
IV§ 96 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. HAUPTSTÜCK

BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

Weitergehende Schutzmaßnahmen

§ 96. Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates durch Bescheid vorzuschreiben.

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