§ 100 AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
Verkauf

§ 100 AlkStG. (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgebenseit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol

1.

durch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,

2.

durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,

3.

in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,

4.

der vollständig vergällt ist.

(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.

(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1996
Verkauf

§ 100 AlkStG. (1weggefallen) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgebenseit 01.01.1997 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol

1.

durch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,

2.

durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,

3.

in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,

4.

der vollständig vergällt ist.

(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 l A im Einzelfall.

(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.

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