Art. 2 AlkAbgG 1973 (weggefallen)

Alkoholabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Die Abgabe von alkoholischen Getränken nach dem AlkoholabgabegesetzArt. 2 AlkAbgG 1973, BGBl. Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, ist bei steuerbaren Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 31 seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1992 bewirkt werden, und bei steuerbaren Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Juli 1992 liegt, nicht zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.1992 bis 31.12.2018
Die Abgabe von alkoholischen Getränken nach dem AlkoholabgabegesetzArt. 2 AlkAbgG 1973, BGBl. Nr. 446/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, ist bei steuerbaren Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 31 seit 31.12.2018 weggefallen. Juli 1992 bewirkt werden, und bei steuerbaren Vorgängen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3, bei welchen der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Juli 1992 liegt, nicht zu erheben.

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