Art. 5 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2002 bis 31.12.9999

1.

Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(1) Art. IV tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.

Stand vor dem 15.03.2013

In Kraft vom 01.08.2002 bis 15.03.2013

1.

Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

(1) Art. IV tritt mit 1. Februar 2003 in Kraft.

(2) Die §§ 392 bis 397 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.