§ 627 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1939 bis 31.12.9999
Bedingungen zur Errichtung eines Fideicommisses§ 627 ABGB seit 01.01.1939 weggefallen.

§ 627. (Anm.: Aufgehoben durch dRGBl. I S 825/1938)

Stand vor dem 01.01.1939

In Kraft vom 01.01.1939 bis 01.01.1939
Bedingungen zur Errichtung eines Fideicommisses§ 627 ABGB seit 01.01.1939 weggefallen.

§ 627. (Anm.: Aufgehoben durch dRGBl. I S 825/1938)