§ 1147 ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2006 bis 31.12.9999
Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche, als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen Schatzes Anspruch§ 1147 ABGB seit 24.07.2006 weggefallen. Vergrabenen Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Obereigenthümer allein zu.

Stand vor dem 24.07.2006

In Kraft vom 01.01.1812 bis 24.07.2006
Wer nichts als einen Bodenzins entrichtet, hat nur auf die Benutzung der Oberfläche, als: Bäume, Pflanzen und Gebäude, und auf einen Theil des auf derselben gefundenen Schatzes Anspruch§ 1147 ABGB seit 24.07.2006 weggefallen. Vergrabenen Schätze und andere unterirdische Nutzungen gehören dem Obereigenthümer allein zu.