§ 36 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden

§ 36 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im § 33 eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf und zum Vermitteln des Verkaufs von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.

(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen.

(3) Zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Ausschank und zum Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken an ihre Fahrgäste berechtigt.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Rechte der Dienstleistungsgewerbetreibenden

§ 36 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. (1) Den Dienstleistungsgewerbetreibenden stehen die den Erzeugern im § 33 eingeräumten Rechte sinngemäß zu, wenn hiebei der Charakter des Betriebes als Dienstleistungsbetrieb gewahrt bleibt. Den Dienstleistungsgewerbetreibenden steht unter dieser Voraussetzung auch das Recht zum Verkauf und zum Vermitteln des Verkaufs von Waren zu, die sie be- oder verarbeiten oder bei den Leistungen ihres Gewerbes anwenden oder von Geräten, die sie an ein Leitungsnetz anzuschließen berechtigt sind.

(2) Zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe für die bei ihnen eingestellten Kraftfahrzeuge, zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen befugte Gewerbetreibende dürfen Treib- und Schmierstoffe anläßlich der Instandsetzung für die von ihnen ausgebesserten Kraftfahrzeuge verkaufen.

(3) Zur Ausübung des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes berechtigte Gewerbetreibende sind auch zum Ausschank und zum Verkauf von in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten Getränken an ihre Fahrgäste berechtigt.

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