§ 186 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des

Altwarenhandels

§ 186 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
Verbot der gleichzeitigen Ausübung mit dem Gewerbe des

Altwarenhandels

§ 186 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die gleichzeitige Ausübung des Handels mit Waffen (§ 178 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b) mit dem Gewerbe des Altwarenhandels ist verboten.

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