§ 266 GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
7§ 266 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe

Abdecker

Periodische Überprüfungen

§ 266. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.07.2002
7§ 266 GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe

Abdecker

Periodische Überprüfungen

§ 266. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.

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