§ 284c GewO 1994 (weggefallen)

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2002 bis 31.12.9999
Geschäftsordnung

§ 284c GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 31.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.07.2002
Geschäftsordnung

§ 284c GewO 1994 seit 31.07.2002 weggefallen. Die zur Versteigerung beweglicher Sachen berechtigten Gewerbetreibenden haben sich einer Geschäftsordnung zu bedienen. Die Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.

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