§ 90a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
IXa§ 90a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Hauptstück

Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages,

nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und

nach außergerichtlichem Tatausgleich

(Diversion)

1. Allgemeines

§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1.

die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder

2.

die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder

3.

die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder

4.

einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)

nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

1.

die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2.

die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und

3.

die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007
IXa§ 90a StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Hauptstück

Vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages,

nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und

nach außergerichtlichem Tatausgleich

(Diversion)

1. Allgemeines

§ 90a. (1) Der Staatsanwalt hat nach diesem Hauptstück vorzugehen und von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurückzutreten, wenn auf Grund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, daß ein Zurücklegen der Anzeige nach § 90 nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf

1.

die Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c) oder

2.

die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 90d) oder

3.

die Bestimmung einer Probezeit, allenfalls in Verbindung mit Bewährungshilfe und der Erfüllung von Pflichten (§ 90f), oder

4.

einen außergerichtlichen Tatausgleich (§ 90g)

nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

(2) Ein Vorgehen nach diesem Hauptstück ist jedoch nur zulässig, wenn

1.

die strafbare Handlung nicht in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt,

2.

die Schuld des Verdächtigen nicht als schwer anzusehen wäre und

3.

die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.

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