§ 219 StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
§ 219 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Ist der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt (§§ 210, 214, 218), so kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht mehr angefochten werden, das nach der Anklageschrift oder dem durch den Einspruch veranlaßten Erkenntnisse zur Hauptverhandlung berufen ist. Im übrigen bleibt die Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift ohne Einfluß auf das weitere Verfahren.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.2007
§ 219 StPO seit 31.12.2007 weggefallen. Ist der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt (§§ 210, 214, 218), so kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht mehr angefochten werden, das nach der Anklageschrift oder dem durch den Einspruch veranlaßten Erkenntnisse zur Hauptverhandlung berufen ist. Im übrigen bleibt die Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift ohne Einfluß auf das weitere Verfahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten