§ 221a StPO (weggefallen)

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 221a StPO seit 31.12.1993 weggefallen. (1) Den Schöffengerichtsverhandlungen, die im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten werden, sind als Schöffen die Personen zuzuziehen, die nach der Reihenfolge der besonderen Dienstliste für regelmäßige Schöffengerichtsverhandlungen bei diesem Gericht als Schöffen zunächst berufen sind.

(2) Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entscheidungen des Schöffengerichtes und des Vorsitzenden zulässigen Rechtsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 68)

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993
§ 221a StPO seit 31.12.1993 weggefallen. (1) Den Schöffengerichtsverhandlungen, die im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten werden, sind als Schöffen die Personen zuzuziehen, die nach der Reihenfolge der besonderen Dienstliste für regelmäßige Schöffengerichtsverhandlungen bei diesem Gericht als Schöffen zunächst berufen sind.

(2) Ist die Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes durchgeführt worden, so können die gegen die Entscheidungen des Schöffengerichtes und des Vorsitzenden zulässigen Rechtsmittel, deren Ausführung und die Gegenausführung auch bei diesem Bezirksgericht angebracht werden.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 68)

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