§ 68a KFG 1967 (weggefallen)

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.9999
(1) Der gemäß § 64 Abs. 1 § 68a KFG 1967erforderliche

Mopedausweis ist von dem gemäß Abs seit 31.10.1997 weggefallen. 2 Ermächtigten auszustellen, wenn der Lenker theoretische Kenntnisse nachweist.

(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

den Inhalt, den Umfang und die Art der Kenntnisse,

b)

die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist und

c)

die Form der Ausweise

festgesetzt werden

(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75a oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.

Stand vor dem 31.10.1997

In Kraft vom 01.07.1991 bis 31.10.1997
(1) Der gemäß § 64 Abs. 1 § 68a KFG 1967erforderliche

Mopedausweis ist von dem gemäß Abs seit 31.10.1997 weggefallen. 2 Ermächtigten auszustellen, wenn der Lenker theoretische Kenntnisse nachweist.

(2) Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Abs. 1 darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

(3) Durch Verordnung können nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen über

a)

den Inhalt, den Umfang und die Art der Kenntnisse,

b)

die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist und

c)

die Form der Ausweise

festgesetzt werden

(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt. Der Ermächtigte (Abs. 1) hat vor Ausstellung des Mopedausweises eine Anfrage nach § 78 Abs. 2 zu stellen. Besteht ein Lenkverbot nach § 75a oder besitzt der Antragsteller einen Mopedausweis darf ein Mopedausweis nicht ausgestellt werden.

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