§ 684 UGB (weggefallen)

Unternehmensgesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen§ 684 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.03.1939 bis 31.12.2006
Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order zu stellen§ 684 UGB seit 31.12.2006 weggefallen. Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmereigebers zu verstehen.

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