§ 44 MuSchG (weggefallen)

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Gebührenzahlung

§ 44 MuSchG. (1weggefallen) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003)

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 27.08.2003 bis 30.06.2005
Gebührenzahlung

§ 44 MuSchG. (1weggefallen) Gebühren nach diesem Bundesgesetz sind an das Patentamt zu zahlenseit 01.07.2005 weggefallen.

(2) Die Art der Einzahlung dieser Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und andererseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2003)

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