§ 44p TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) § 4 Abs. 1 Z 1 § 44p TabakStGund 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017, treten mit 1 seit 31.12.2021 weggefallen. April 2018 in Kraft.

2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.2021
(1) § 4 Abs. 1 Z 1 § 44p TabakStGund 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2017, treten mit 1 seit 31.12.2021 weggefallen. April 2018 in Kraft.

2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2018 entstanden ist.

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