§ 23 ExtPruefVO

Externistenprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

§ 23. Bis zum Inkrafttreten der 11. SchulorganisationsgesetzFür Externistenreifeprüfungen, Externistenreife-Novelle und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen BGBl. Nr. 327/1988BGBl. II Nr. 432/1990, ist unter dem Begriff Wirtschaftskundliches Realgymnasium auch das Wirtschaftskundliche Gymnasium für Mädchen58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von § 20 Abs. 19 die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 230/2016 zu verstehengestalten.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 17.03.1989 bis 31.10.2008

§ 23. Bis zum Inkrafttreten der 11. SchulorganisationsgesetzFür Externistenreifeprüfungen, Externistenreife-Novelle und Diplomprüfungen, Externistendiplomprüfungen und Externistenabschlussprüfungen (einschließlich allfälliger Zusatzprüfungen) sowie Wiederholungen dieser Prüfungen, die nach den Prüfungsordnungen BGBl. Nr. 327/1988BGBl. II Nr. 432/1990, ist unter dem Begriff Wirtschaftskundliches Realgymnasium auch das Wirtschaftskundliche Gymnasium für Mädchen58/2000 und 70/2000 abgelegt wurden, sind abweichend von § 20 Abs. 19 die Zeugnisformulare entsprechend der Anlage 8 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 230/2016 zu verstehengestalten.

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