§ 748 ABGB Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

6. Linie: Die dritten Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge(1) Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

§ 748. (Anm.: Aufgehoben durch2) Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art. I § 62, RGBl. Nr. 276/1914)entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.

Stand vor dem 27.11.1914

In Kraft vom 27.11.1914 bis 27.11.1914

6. Linie: Die dritten Urgroßältern und ihre Nachkömmlinge(1) Gelangt kein gesetzlicher Erbe zur Verlassenschaft, so fällt dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu, sofern er mit dem Verstorbenen als dessen Lebensgefährte zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

§ 748. (Anm.: Aufgehoben durch2) Vom Erfordernis eines gemeinsamen Haushalts ist dann abzusehen, wenn diesem erhebliche Gründe, etwa gesundheitlicher oder beruflicher Art. I § 62, RGBl. Nr. 276/1914)entgegenstanden, ansonsten aber eine für Lebensgefährten typische besondere Verbundenheit bestand.