§ 443 EO Anfechtungsbefugnis

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

§ 382a (1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in der Fassungdas Vermögen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft undSchuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wirddass sie zu einer solchen nicht führen würde.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 30.06.2021

§ 382a (1) Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar ist, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung befugt, sofern die Exekution in der Fassungdas Vermögen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft undSchuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder anzunehmen ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wirddass sie zu einer solchen nicht führen würde.

(2) Die Anfechtung kann durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten