§ 1d NÖ PSG Verarbeiten von personenbezogenen Daten

NÖ Polizeistrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der BehördenLandesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 1b folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Bilddaten;

4.

Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind dieDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, und die Landespolizeidirektion sowie die Organesind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 1a die in Abs. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung1 angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(3) AuftraggeberDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Betreiber habensonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmenim Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu treffen. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werdenverweisen.

(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es fürDas Amt der Landesregierung übt die Zwecke, fürFunktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die sie verarbeitet wurden, erforderlich istDatenschutzpflichten gemäß Art. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 08.11.2016 bis 24.05.2018

(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1a dürfen von den Organen der BehördenLandesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 1b folgende personenbezogenen Daten von Personen, die betteln, in einem Informationsverbundsystem verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:

1.

Identitätsdaten;

2.

Adress- und Kontaktdaten;

3.

Bilddaten;

4.

Angaben über Feststellungen gemäß § 1a, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Bettelei.

(2) Teilnehmer an diesem Informationssystem und zugleich auch dessen Auftraggeber sind dieDie Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, und die Landespolizeidirektion sowie die Organesind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des öffentlichen Sicherheitsdienstes§ 1a die in Abs. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung1 angeführten personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten.

(3) AuftraggeberDie Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Betreiber habensonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmenim Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu treffen. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werdenverweisen.

(4) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es fürDas Amt der Landesregierung übt die Zwecke, fürFunktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die sie verarbeitet wurden, erforderlich istDatenschutzpflichten gemäß Art. Im Fall ihrer Unrichtigkeit sind die Daten sofort zu löschen28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten