§ 275 VAG 2016 Anordnungen der FMA

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,

1.

die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,

2.

die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder

3.

die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.

(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Abs. 1 Z 3 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass

1.

Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,

2.

Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder

3.

versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.

(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an

1.

die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen,

2.

an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf oder

3.

die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person

gerichtet werden.

(4) Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß § 128 bis § 135d beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Stand vor dem 08.04.2022

In Kraft vom 01.10.2018 bis 08.04.2022

(1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,

1.

die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,

2.

die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder

3.

die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.

(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Abs. 1 Z 3 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass

1.

Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,

2.

Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder

3.

versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.

(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an

1.

die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen,

2.

an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf oder

3.

die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person

gerichtet werden.

(4) Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß § 128 bis § 135d beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

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