§ 39b StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind DatenDie bei der Anzeigelegung gemäß § 39a Abs. 1 § 58c StbGin das ZSR zu übernehmen erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Erwerbs-Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassenKopie vorzulegen.

(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des ErwerbsDie Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und Verlustsbestätigt dies mit einem Vermerk auf der StaatsbürgerschaftKopie.

(3) Urkunden und Nachweise, sowiedie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Ausstellung von StaatsbürgerschaftsnachweisenBehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und staatsbürgerschaftsrechtlichen BestätigungenNachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.11.2014 bis 14.09.2020

(1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind DatenDie bei der Anzeigelegung gemäß § 39a Abs. 1 § 58c StbGin das ZSR zu übernehmen erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Erwerbs-Behörde oder der gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörde jeweils im Original und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassenKopie vorzulegen.

(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des ErwerbsDie Behörde oder die gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständige Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten, der Anzeige anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und Verlustsbestätigt dies mit einem Vermerk auf der StaatsbürgerschaftKopie.

(3) Urkunden und Nachweise, sowiedie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Ausstellung von StaatsbürgerschaftsnachweisenBehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und staatsbürgerschaftsrechtlichen BestätigungenNachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

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