§ 71 Oö. BauTG 2013

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens erzeugt werden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat der Herstellerin oder des Herstellers dafür zugelassene Stelle unter Anwendung von Prüfungen und Überwachungen, wie sie auch in Oberösterreich vorgesehen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannt sind, zum Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte konform mit österreichischen Vorschriften sind und dies entsprechend dokumentiert ist.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat der Herstellerin oder des Herstellers über ihr oder sein Verlangen die Informationen zu geben, die sie oder er für die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 benötigt. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.

(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, hat sie nach Art. 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.

(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften eines Bestimmungsstaats, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

Entfallen (1Anm: LGBl.Nr. 89/2014) Ausländische Bauprodukte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sonst im Geltungsbereich des EWR-Abkommens erzeugt werden und für die keine europäischen technischen Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn die vom Staat der Herstellerin oder des Herstellers dafür zugelassene Stelle unter Anwendung von Prüfungen und Überwachungen, wie sie auch in Oberösterreich vorgesehen oder vom Österreichischen Institut für Bautechnik als gleichwertig anerkannt sind, zum Ergebnis gelangt, dass die Bauprodukte konform mit österreichischen Vorschriften sind und dies entsprechend dokumentiert ist.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat dem Staat der Herstellerin oder des Herstellers über ihr oder sein Verlangen die Informationen zu geben, die sie oder er für die Zulassung einer Stelle nach Abs. 1 benötigt. Das Österreichische Institut für Bautechnik und die zugelassenen Stellen haben sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen zu geben.

(3) Stellt die Landesregierung fest, dass eine nach Abs. 1 zugelassene Stelle die Prüfungen und Überwachungen nicht ordnungsgemäß durchführt, hat sie nach Art. 16 Abs. 4 der Bauproduktenrichtlinie vorzugehen.

(4) Für die Beurteilung österreichischer Bauprodukte nach ausländischen Vorschriften eines Bestimmungsstaats, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, hat das Österreichische Institut für Bautechnik auf Antrag inländische Stellen zuzulassen, sofern sie die nach den ausländischen Vorschriften erforderlichen Prüfungen und Überwachungen ordnungsgemäß durchführen können. Das Österreichische Institut für Bautechnik hat allenfalls für die Zulassung erforderliche Informationen vom Bestimmungsstaat einzuholen.

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