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(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.
(1) Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, zur
1. | Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-technischen Dienstes sowie der medizinischen Wissenschaft oder | |||||||||
2. | Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten | |||||||||
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens |
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung über die Dauer und den Inhalt der Fortbildung auszustellen.
(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.