§ 17 GeO der VA 2012 (weggefallen)

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates (GeO der VA 2012)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Einsetzung und Festsetzung§ 17 GeO der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

VA 2012 (2weggefallen) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregeltseit 01.07.2017 weggefallen.

(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.06.2017
(1) Die Einsetzung und Festsetzung§ 17 GeO der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.

VA 2012 (2weggefallen) Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregeltseit 01.07.2017 weggefallen.

(3) Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.

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