§ 38a FOG Übergangsbestimmungen

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Österreichische Akademie der WissenschaftenDer Bericht gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921§ 2d Abs. 1 Z 7 , wird mitist erstmals am 1. Jänner 2016Juni 2023 dem Datenschutzrat (Stichtag§ 14 DSG) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004vorzulegen.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem StichtagDie Rechte gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(§ 2d Abs. 2 Z 2 und 3) Angestellte, die am Tag dürfen nicht vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über2018 geltend gemacht werden.

(73) Zum StichtagFür Projekte gemäß Abs. 1 tritt§ 2i Abs. 4 und 5 die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

(8) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem StichtagZeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.

(4) Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte2 Buchstaben c und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolged DSGVO auch in Bezug auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften überDrittstaaten zulässig.

(95) Die zum StichtagVerarbeitungen gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit§ 9 sind in dem StichtagUmfang der erfolgten Meldung gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie§ 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Wissenschaften im WegeFassung der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgenDSG-Novelle 2014, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wirdBGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.

(106) Die Österreichische AkademieZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, bei der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem BestandDatenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen.

(11) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäßForschung, § 24 BGBl. I Nr. 31/2018erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015, besteht.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 07.11.2015 bis 16.05.2018

(1) Die Österreichische Akademie der WissenschaftenDer Bericht gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921§ 2d Abs. 1 Z 7 , wird mitist erstmals am 1. Jänner 2016Juni 2023 dem Datenschutzrat (Stichtag§ 14 DSG) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004vorzulegen.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem StichtagDie Rechte gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(§ 2d Abs. 2 Z 2 und 3) Angestellte, die am Tag dürfen nicht vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über2018 geltend gemacht werden.

(73) Zum StichtagFür Projekte gemäß Abs. 1 tritt§ 2i Abs. 4 und 5 die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

(8) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem StichtagZeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.

(4) Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte2 Buchstaben c und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolged DSGVO auch in Bezug auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften überDrittstaaten zulässig.

(95) Die zum StichtagVerarbeitungen gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit§ 9 sind in dem StichtagUmfang der erfolgten Meldung gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie§ 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Wissenschaften im WegeFassung der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgenDSG-Novelle 2014, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wirdBGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.

(106) Die Österreichische AkademieZum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, bei der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem BestandDatenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen.

(11) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäßForschung, § 24 BGBl. I Nr. 31/2018erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015, besteht.

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