§ 63 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.9999
§ 63.

(AnmDas Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs.: Aufgehoben durch Art I Z 42 3 und 3a, BGBl. Nr. 502/1984§ 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs.) 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.

Stand vor dem 01.01.1985

In Kraft vom 01.01.1985 bis 01.01.1985
§ 63.

(AnmDas Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs.: Aufgehoben durch Art I Z 42 3 und 3a, BGBl. Nr. 502/1984§ 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs.) 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.

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