§ 25 GewO 1994 Unternehmerprüfung

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

samt Überschrift(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und Untergruppenbezeichnung entfälltrechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 19.03.1994 bis 31.12.2017

samt Überschrift(1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und Untergruppenbezeichnung entfälltrechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.

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