§ 134 EU-JZG Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Wurden einer natürlichen Person („gefährdende Person“) in einem Strafverfahren zum Schutz einer anderen Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität Weisungen nach § 51 Abs. 2 StGB erteilt oder gelindere Mittel nach 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO angewendet, die den in § 122 Abs. 2 angeführten entsprechen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der geschützten Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland verlegt hat oder verlegen will, eine Europäische Schutzanordnung zu erlassen, sofern dies zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich ist.

(2) Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist insbesondere die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts der geschützten Person im Vollstreckungsstaat und deren Gefahrenlage zu berücksichtigen.

(3) Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; es sind, sofern dies nicht bereits im Zuge der Antragstellung erfolgt ist, die geschützte Person und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, die gefährdende Person zu hören.

(4) Der Erlass einer Europäischen Schutzanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erwirkung der Anerkennung und Überwachung nach dem V. Hauptstück oder für ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in § 124 Z 1 lit. a oder b genannten Verordnung oder nach einem der in § 124 Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen vorliegen.

(5) Gegen die Erlassung oder Nichterlassung einer Europäischen Schutzanordnung steht der Staatsanwaltschaft, der geschützten und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, der gefährdenden Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Darüber sind die geschützte Person und gegebenenfalls auch die gefährdende Person zu belehren.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.06.2018

(1) Wurden einer natürlichen Person („gefährdende Person“) in einem Strafverfahren zum Schutz einer anderen Person („geschützte Person“) vor einer strafbaren Handlung gegen ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität Weisungen nach § 51 Abs. 2 StGB erteilt oder gelindere Mittel nach 173 Abs. 5 Z 3 bis 5 StPO angewendet, die den in § 122 Abs. 2 angeführten entsprechen, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der geschützten Person, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat außer Dänemark oder Irland verlegt hat oder verlegen will, eine Europäische Schutzanordnung zu erlassen, sofern dies zur Fortsetzung des Schutzes der geschützten Person im betreffenden Mitgliedstaat erforderlich ist.

(2) Bei der Entscheidung über den Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist insbesondere die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts der geschützten Person im Vollstreckungsstaat und deren Gefahrenlage zu berücksichtigen.

(3) Vor dem Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben; es sind, sofern dies nicht bereits im Zuge der Antragstellung erfolgt ist, die geschützte Person und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, die gefährdende Person zu hören.

(4) Der Erlass einer Europäischen Schutzanordnung kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Erwirkung der Anerkennung und Überwachung nach dem V. Hauptstück oder für ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung nach einer der in § 124 Z 1 lit. a oder b genannten Verordnung oder nach einem der in § 124 Z 1 lit. c oder d genannten Übereinkommen vorliegen.

(5) Gegen die Erlassung oder Nichterlassung einer Europäischen Schutzanordnung steht der Staatsanwaltschaft, der geschützten und, sofern sie bisher zur Schutzmaßnahme nicht gehört wurde, der gefährdenden Person die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Darüber sind die geschützte Person und gegebenenfalls auch die gefährdende Person zu belehren.

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