§ 41 NÖ ROG 2014 Umlegungsplan

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Jeder GrundeigentümerDer Umlegungsplan ist verpflichtet, Vermessungen und andere Feststellungen, welche zur Ausarbeitung eines überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über die Notwendigkeit derartiger Arbeiten und die Höhevon der Entschädigung die Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer AnwendungGemeinde unter Berücksichtung der Grundsätze des § 22 Abs. 7 § 42 bis 9.zu erstellen, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten

1.

eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestands einschließlich der Darstellung der in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutretenden Flächen,

2.

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen ersichtlich sind,

3.

eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,

4.

einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),

5.

den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 47).

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 01.02.2015 bis 22.08.2016

Jeder GrundeigentümerDer Umlegungsplan ist verpflichtet, Vermessungen und andere Feststellungen, welche zur Ausarbeitung eines überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über die Notwendigkeit derartiger Arbeiten und die Höhevon der Entschädigung die Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer AnwendungGemeinde unter Berücksichtung der Grundsätze des § 22 Abs. 7 § 42 bis 9.zu erstellen, in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten

1.

eine planliche Darstellung des bisherigen und des vorgesehenen neuen Grundstückbestands einschließlich der Darstellung der in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutretenden Flächen,

2.

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der in die Umlegung einbezogenen Grundstücke nach dem bisherigen und nach dem vorgesehenen neuen Stand, aus der die Grundstücksnummern, die Grundbuchseinlagen und das Flächenausmaß sowie die der Neuverteilung zugrundeliegenden Berechnungen ersichtlich sind,

3.

eine Aufstellung über die Geldleistungen und Geldabfindungen,

4.

einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter (§ 46),

5.

den Beitragsschlüssel für die Kosten der Umlegung (§ 47).

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