§ 1202 ABGB Haftung des eintretenden und des ausscheidenden Gesellschafters

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Ein Mitglied, welches(1) Der eintretende Gesellschafter haftet nur mit einem Theile seines Vermögens ininsofern für vor seinem Eintritt begründete gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten, als er jenen gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnissen beitritt, auf denen die Verbindlichkeiten beruhen.

(2) Der ausscheidende Gesellschafter haftet für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft stehtbegründet wurden, kann einauch dann weiter, wenn er aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist (§ 1201 Abs. 3). Soweit der Dritte einer Entlassung des Ausscheidenden aus der Haftung nicht zustimmt, haftet dieser für die Verbindlichkeiten nur, soweit sie innerhalb von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber esfünf Jahren nach Belieben zu verfügen berechtiget istseinem Ausscheiden fällig werden. Rechte und Verbindlichkeiten,Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die ein Dritter gegen die Gesellschaft hatjeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, müssen alsolängstens jedoch innerhalb von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder unterschieden werdendrei Jahren.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Ein Mitglied, welches(1) Der eintretende Gesellschafter haftet nur mit einem Theile seines Vermögens ininsofern für vor seinem Eintritt begründete gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten, als er jenen gesellschaftsbezogenen Rechtsverhältnissen beitritt, auf denen die Verbindlichkeiten beruhen.

(2) Der ausscheidende Gesellschafter haftet für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft stehtbegründet wurden, kann einauch dann weiter, wenn er aus dem Rechtsverhältnis ausgeschieden ist (§ 1201 Abs. 3). Soweit der Dritte einer Entlassung des Ausscheidenden aus der Haftung nicht zustimmt, haftet dieser für die Verbindlichkeiten nur, soweit sie innerhalb von dem gemeinschaftlichen abgesondertes Vermögen besitzen, worüber esfünf Jahren nach Belieben zu verfügen berechtiget istseinem Ausscheiden fällig werden. Rechte und Verbindlichkeiten,Ansprüche daraus verjähren innerhalb der für die ein Dritter gegen die Gesellschaft hatjeweilige Verbindlichkeit geltenden Verjährungsfrist, müssen alsolängstens jedoch innerhalb von den Rechten und Verbindlichkeiten gegen einzelne Mitglieder unterschieden werdendrei Jahren.