§ 1194 ABGB Kontrollrechte der Gesellschafter

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Besteht(1) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem anderen Gesellschafter die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Gewinn nicht in barem GeldeGeschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ein Gesellschafter kann sich, sondern in andern Arten der Nutzungen; so geschieht die Theilung nach der in dem Hauptstückeauch wenn er von der Gemeinschaft des Eigenthums enthaltenen Vorschrift (§§. 840 – 843)Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Aufzeichnungen der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Abrechnung anfertigen oder die Vorlage einer solchen Abrechnung fordern.

(2) Eine Vereinbarung, durch die dieses Recht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014

Besteht(1) Ein geschäftsführender Gesellschafter ist verpflichtet, jedem anderen Gesellschafter die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Gewinn nicht in barem GeldeGeschäfte Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. Ein Gesellschafter kann sich, sondern in andern Arten der Nutzungen; so geschieht die Theilung nach der in dem Hauptstückeauch wenn er von der Gemeinschaft des Eigenthums enthaltenen Vorschrift (§§. 840 – 843)Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Aufzeichnungen der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Abrechnung anfertigen oder die Vorlage einer solchen Abrechnung fordern.

(2) Eine Vereinbarung, durch die dieses Recht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.