§ 76 Oö. BauTG 2013 § 76

Oö. Bautechnikgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(Anm: § 74 Abs. 2 LGBl.Nr. 89/2014gilt sinngemäß.)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2014

Mit der Durchführung der Marktüberwachung wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung und ist an ihre Weisungen gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.(Anm: § 74 Abs. 2 LGBl.Nr. 89/2014gilt sinngemäß.)

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