§ 76 LVR 2010 (weggefallen)

Luftverkehrsregeln 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.12.2014 bis 31.12.9999
§ 76 LVR 2010 (1weggefallen) Staffelung ist gegeben, wenn die - nach dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten - zur Vermeidung von Zusammenstoßgefahren erforderlichen Mindestabstände zwischen Luftfahrzeugen nicht unterschritten werdenseit 11.12.2014 weggefallen. Diese Mindestabstände werden durch Höhen- oder Horizontalstaffelung gemäß den folgenden Absätzen gewährleistet.

(2) Bei der Höhenstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle den Piloten der einzelnen Luftfahrzeuge verschiedene Flughöhen zuzuweisen.

(3) Bei der Horizontalstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle den Kontrolldienst für Luftfahrzeuge so durchzuführen, dass

1.

zwischen Luftfahrzeugen, die auf gleichem Kurs, auf Gegenkurs oder auf einander kreuzenden Kursen fliegen, ein zeitlicher oder entfernungsmäßiger Abstand voneinander eingehalten wird (Längsstaffelung), oder

2.

von den Luftfahrzeugen verschiedene Flugwege eingehalten werden oder über geographisch bestimmten, verschiedenen Gebieten geflogen wird (Seitenstaffelung).

Stand vor dem 10.12.2014

In Kraft vom 11.03.2010 bis 10.12.2014
§ 76 LVR 2010 (1weggefallen) Staffelung ist gegeben, wenn die - nach dem jeweiligen Stand der Verfahren, die einen sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen gewährleisten - zur Vermeidung von Zusammenstoßgefahren erforderlichen Mindestabstände zwischen Luftfahrzeugen nicht unterschritten werdenseit 11.12.2014 weggefallen. Diese Mindestabstände werden durch Höhen- oder Horizontalstaffelung gemäß den folgenden Absätzen gewährleistet.

(2) Bei der Höhenstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle den Piloten der einzelnen Luftfahrzeuge verschiedene Flughöhen zuzuweisen.

(3) Bei der Horizontalstaffelung hat die Flugverkehrskontrollstelle den Kontrolldienst für Luftfahrzeuge so durchzuführen, dass

1.

zwischen Luftfahrzeugen, die auf gleichem Kurs, auf Gegenkurs oder auf einander kreuzenden Kursen fliegen, ein zeitlicher oder entfernungsmäßiger Abstand voneinander eingehalten wird (Längsstaffelung), oder

2.

von den Luftfahrzeugen verschiedene Flugwege eingehalten werden oder über geographisch bestimmten, verschiedenen Gebieten geflogen wird (Seitenstaffelung).

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