§ 31 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999

Landesverwaltungsrichter treten mit dem Ablauf des JahresMonats, in dem sie dasihr 65. Lebensjahr vollendet habenvollenden, in den Ruhestand.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.03.2023

Landesverwaltungsrichter treten mit dem Ablauf des JahresMonats, in dem sie dasihr 65. Lebensjahr vollendet habenvollenden, in den Ruhestand.

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