§ 29 StLVwGG

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020

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