§ 12 StLVwGG (weggefallen)

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Disziplinarausschuss eingerichtet§ 12 StLVwGG seit 25.06.2020 weggefallen. Der Disziplinarausschuss besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für das Wahlverfahren gilt § 11 sinngemäß. In gleicher Weise sind für die Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident dürfen dem Disziplinarausschuss nicht angehören. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zum Disziplinarausschuss gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, ausgeschlossen, ruht ihre/seine Mitgliedschaft oder ist sie/er befangen, dann erfolgt die Vertretung durch das weitere Mitglied.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied im Verfahren gemäß § 11 zu wählen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(6) Der Vorsitzende hat den Disziplinarausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.

(7) Dem Disziplinarausschuss obliegt der Vollzug des Disziplinarrechts gemäß § 38. Er entscheidet durch richterliches Erkenntnis.

(8) Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben.

(9) Die Sitzungen des Disziplinarausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

Stand vor dem 25.06.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 25.06.2020
(1) Beim Landesverwaltungsgericht wird ein Disziplinarausschuss eingerichtet§ 12 StLVwGG seit 25.06.2020 weggefallen. Der Disziplinarausschuss besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für das Wahlverfahren gilt § 11 sinngemäß. In gleicher Weise sind für die Mitglieder drei Ersatzmitglieder zu wählen. Die Funktionsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beginnt mit dem Tag der Wahl. Eine Wiederwahl ist für eine weitere Periode zulässig. Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident dürfen dem Disziplinarausschuss nicht angehören. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses und dessen Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Personalausschusses oder des Geschäftsverteilungsausschusses sein.

(2) Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zum Disziplinarausschuss gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, ausgeschlossen, ruht ihre/seine Mitgliedschaft oder ist sie/er befangen, dann erfolgt die Vertretung durch das weitere Mitglied.

(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied im Verfahren gemäß § 11 zu wählen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.

(6) Der Vorsitzende hat den Disziplinarausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.

(7) Dem Disziplinarausschuss obliegt der Vollzug des Disziplinarrechts gemäß § 38. Er entscheidet durch richterliches Erkenntnis.

(8) Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben.

(9) Die Sitzungen des Disziplinarausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013

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