§ 59 Oö. JagdG § 59

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999
§ 59

Fangen und Vergiften von Wild

(1) Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach oben zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung des Tellereisensvon Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten. DieMit Lebendfangfallen dürfen vom Haarwild nur das Raubwild sowie das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung von Fangeisen ist nur in der Zeit vom 1des Habichtkorbes gefangen werden. Oktober bis 31. März zulässig. Jedoch

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfallsnach Anhören des Bezirksjagdbeirats, insbesondere zur Bekämpfung der TollwutSeuchenbekämpfung oder bei Überhandnehmen von Schädigungen vonzur Abwehr überhandnehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, dieeine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen auch außerhalb dieses Zeitraumes gestattenbewilligen. Diese Ausnahmebewilligung hat jedenfalls

a)

die berechtigte Person oder die berechtigten Personen,

b)

den Ausnahmegrund,

c)

die Wildart, für welche die Ausnahme gilt,

d)

die zugelassenen Fangeisen und

e)

die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme

zu enthalten.

(3) Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(24) Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.

(35) Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel, insbesondere die zu ihrer Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, das Aufstellen und die Kontrolle der Fallen, die Anbringung der Warnzeichen, die regelmäßige Überprüfung und Kennzeichnung der Fallen, durch Verordnung erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988LGBl. Nr. 67/2009)

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 22.08.1964 bis 30.09.2009
§ 59

Fangen und Vergiften von Wild

(1) Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach oben zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung des Tellereisensvon Tellereisen (Tritteisen) und von Fangeisen (Abzugeisen) sowie sonstiger tierquälerischer Fanggeräte ist verboten. DieMit Lebendfangfallen dürfen vom Haarwild nur das Raubwild sowie das Schwarzwild, vom Federwild nur der Habicht und der Sperber unter Verwendung von Fangeisen ist nur in der Zeit vom 1des Habichtkorbes gefangen werden. Oktober bis 31. März zulässig. Jedoch

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfallsnach Anhören des Bezirksjagdbeirats, insbesondere zur Bekämpfung der TollwutSeuchenbekämpfung oder bei Überhandnehmen von Schädigungen vonzur Abwehr überhandnehmender Schäden an Geflügelbeständen durch Raubwild, dieeine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen auch außerhalb dieses Zeitraumes gestattenbewilligen. Diese Ausnahmebewilligung hat jedenfalls

a)

die berechtigte Person oder die berechtigten Personen,

b)

den Ausnahmegrund,

c)

die Wildart, für welche die Ausnahme gilt,

d)

die zugelassenen Fangeisen und

e)

die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme

zu enthalten.

(3) Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung von Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(24) Das Töten von jagdbarem Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas ist verboten.

(35) Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel, insbesondere die zu ihrer Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, das Aufstellen und die Kontrolle der Fallen, die Anbringung der Warnzeichen, die regelmäßige Überprüfung und Kennzeichnung der Fallen, durch Verordnung erlassen.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988LGBl. Nr. 67/2009)

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