§ 19 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 § 19 BIRGkann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 11 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 § 19 BIRGkann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 11 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden.

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