§ 14 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 14 BIRG (1weggefallen) Der Gruppenabwicklungsplan hat einen Plan für die Abwicklung

1.

des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts,

2.

der gesamten Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung in Bezug

1.

auf das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

auf die Gruppe als Ganzes oder

3.

auf ein wesentliches nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut der Gruppe

erfolgen kann. Es ist insbesondere auf gruppenrelevante Implikationen einzugehen.

(3) Der Gruppenabwicklungsplan hat Maßnahmen zu nennen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichternseit 01.01.2015 weggefallen. Dies umfasst auch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche.

(4) Der Gruppenabwicklungsplan hat die in § 13 genannten Informationen sowohl für

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(5) Jene Teile des Gruppenabwicklungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(6) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 14 BIRG (1weggefallen) Der Gruppenabwicklungsplan hat einen Plan für die Abwicklung

1.

des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts,

2.

der gesamten Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(2) Es ist darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung in Bezug

1.

auf das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

auf die Gruppe als Ganzes oder

3.

auf ein wesentliches nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut der Gruppe

erfolgen kann. Es ist insbesondere auf gruppenrelevante Implikationen einzugehen.

(3) Der Gruppenabwicklungsplan hat Maßnahmen zu nennen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichternseit 01.01.2015 weggefallen. Dies umfasst auch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche.

(4) Der Gruppenabwicklungsplan hat die in § 13 genannten Informationen sowohl für

1.

das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,

2.

die gesamte Gruppe und

3.

für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut

zu enthalten.

(5) Jene Teile des Gruppenabwicklungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.

(6) Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.

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