§ 13 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 13 BIRG (1weggefallen) Im Abwicklungsplan hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung des Instituts erfolgen kannseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.

(3) Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

3.

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer Insolvenz des Instituts zu gewährleisten;

4.

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans;

5.

eine detaillierte Darstellung der Abwickelbarkeit;

6.

eine Beschreibung etwaiger Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwickelbarkeit;

7.

eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

8.

eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass sämtliche Informationen des Abwicklungsplans auf dem aktuellen Stand sind und wie neue Informationen der FMA jederzeit zur Verfügung stehen;

9.

Erläuterungen des Instituts dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;

10.

eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten;

11.

Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;

12.

eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb einer Gruppe;

13.

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;

14.

einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit;

15.

eine Auflistung des unentbehrlichen Personals für die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Instituts.

(4) Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 13 im Abwicklungsplan enthalten sein.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 13 BIRG (1weggefallen) Im Abwicklungsplan hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung des Instituts erfolgen kannseit 01.01.2015 weggefallen.

(2) Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.

(3) Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

1.

eine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;

2.

eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;

3.

Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer Insolvenz des Instituts zu gewährleisten;

4.

eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans;

5.

eine detaillierte Darstellung der Abwickelbarkeit;

6.

eine Beschreibung etwaiger Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwickelbarkeit;

7.

eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;

8.

eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass sämtliche Informationen des Abwicklungsplans auf dem aktuellen Stand sind und wie neue Informationen der FMA jederzeit zur Verfügung stehen;

9.

Erläuterungen des Instituts dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;

10.

eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten;

11.

Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;

12.

eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb einer Gruppe;

13.

eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;

14.

einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit;

15.

eine Auflistung des unentbehrlichen Personals für die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Instituts.

(4) Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 13 im Abwicklungsplan enthalten sein.

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